Urteil Kein Anspruch des Mieters auf Blumenkasten vor dem Fenster


Schlagworte

Kein Anspruch des Mieters auf Blumenkasten vor dem Fenster; Widerruf einer Duldung nur mit sachlichem Grund

Leitsätze

1. Das Abstellen eines Blumenkastens auf dem Fensterblech außerhalb der Wohnung stellt eine Sondernutzung dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat.

2. Hat der Vermieter die Sondernutzung jahrelang geduldet, kann er Entfernung des Blumenkastens nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verlangen.

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