Urteil Kein Anspruch des Gläubigers auf Überschuss nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung


Schlagworte

Kein Anspruch des Gläubigers auf Überschuss nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung; Herausgabe des Grundstücks und der Nutzungen; Abtretung von Mietansprüchen vor Anordnung der Zwangsverwaltung

Leitsätze

a) Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.

b) Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.

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