Urteil Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Räumung durch verbotene Eigenmacht (Schlossauswechselung)
Schlagworte
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Räumung durch verbotene Eigenmacht (Schlossauswechselung); Kündigungsfolgeschaden
Leitsatz
Setzt der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung im Wege der verbotenen Eigenmacht aus dem Besitz, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Ein Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens kommt grundsätzlich erst ab Rückgabe der Mietsache, bzw. - im vorliegenden Fall - erst ab dem Zeitpunkt der offiziellen Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht.
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