Urteil Kein Anscheinsbeweis für rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Kein Anscheinsbeweis für rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung; Einwurf-Einschreiben
Leitsatz
Der Vermieter muss beweisen, dass dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen ist. Die Regeln des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Abrechnung als Einwurf-Einschreiben versandt hat.
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