Urteil Kein unspezifisches Rechts auf Grundbucheinsicht für Abgeordnete
Schlagworte
Kein unspezifisches Rechts auf Grundbucheinsicht für Abgeordnete
Leitsätze
1. Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu.
2. Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung kann ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, das der einzelne Abgeordnete als berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO geltend machen kann; dies setzt aber voraus, dass die Grundbucheinsicht der Aufklärung von Missständen oder Fehlverhalten im Bereich der Exekutive dient und nicht lediglich allgemeinen Informationszwecken.
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