Urteil Kein Schmerzensgeld bei Videoüberwachung


Schlagworte

Kein Schmerzensgeld bei Videoüberwachung

Leitsatz

Eine auf den Außenbereich und Teile des Wohnungszuganges beschränkte Videoüberwachung stellt zwar einen rechtswidrigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Mieters dar, der einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann, stellt aber jedenfalls dann keine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die mit einer Geldentschädigung zu ahnden wäre, wenn weder Aufzeichnungen gemacht werden noch das Wohninnere betroffen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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