Urteil Kein Schadensersatz des Mieters für (behauptete) „vorgetäuschte Modernisierungsankündigung“
Schlagworte
Kein Schadensersatz des Mieters für (behauptete) „vorgetäuschte Modernisierungsankündigung“
Leitsätze
1. Hat nach einer Modernisierungsankündigung der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter, der schon ein neues Mietverhältnis eingegangen ist, auf eine Verzögerung der geplanten Arbeiten hinzuweisen.
2. Ein arglistiges Vortäuschen von Modernisierungsmaßnahmen, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden, ist nicht anzunehmen, wenn ein Teil der Arbeiten ausgeführt wurde und im Übrigen der Vermieter darlegt, dass witterungsbedingt und wegen eines Personalengpasses die anderen Arbeiten verzögert wurden. Ob inzwischen die Planung für diese Arbeiten aufgegeben wurde, ist unerheblich.
(Leitsätze der Redaktion)
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