Urteil Kein Rechtsschutzbedürfnis für Protokollberichtigung bei nur minimaler Verbesserung der Rechtsposition des Beauftragenden
Schlagworte
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Protokollberichtigung bei nur minimaler Verbesserung der Rechtsposition des Beauftragenden
Leitsatz
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde. Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung idR. nicht der Fall.
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