Urteil Kein Rechtsschutzbedürfnis für Protokollberichtigung bei nur minimaler Verbesserung der Rechtsposition des Beauftragenden


Schlagworte

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Protokollberichtigung bei nur minimaler Verbesserung der Rechtsposition des Beauftragenden

Leitsatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde. Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung idR. nicht der Fall.

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