Urteil Kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Fräulein“
Schlagworte
Kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Fräulein“
Leitsätze
1. Aus Sicht eines verständigen Dritten und unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren entspannteren Selbstverständnisses von Frauen stellt der Gebrauch des Begriffes „Fräulein“ durch hochbetagte Vermieter gegenüber einer Mieterin keine Diffamierung oder Ehrverletzung dar, sondern allenfalls ein subjektives Ärgernis, das die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.
2. Ein handschriftlich im Treppenhaus ausgehängter Putzplan stellt keine Datenverarbeitung dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
