Urteil Kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Fräulein“


Schlagworte

Kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Fräulein“

Leitsätze

1. Aus Sicht eines verständigen Dritten und unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren entspannteren Selbstverständnisses von Frauen stellt der Gebrauch des Begriffes „Fräulein“ durch hochbetagte Vermieter gegenüber einer Mieterin keine Diffamierung oder Ehrverletzung dar, sondern allenfalls ein subjektives Ärgernis, das die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.

2. Ein handschriftlich im Treppenhaus ausgehängter Putzplan stellt keine Datenverarbeitung dar.

(Leitsätze der Redaktion)

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