Urteil Kautionsvereinbarung


Schlagworte

Kautionsvereinbarung; Altbaumieten; Heilung

Leitsätze

1. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß sich die Wirksamkeit früher preisrechtlich unzulässiger Kautionen nach § 550 b BGB richtet, wenn das Mietverhältnis über den Zeitpunkt des Wegfalls der Preisbindung hinaus fortbestanden hat (GE 1989, 147).

2. Die Kaution durfte und darf aber 3 Kaltmieten nicht übersteigen. Darüber hinaus gezahlte Kautionen konnten und können zurückgefordert werden.

3. Ein zusätzlich zu einer Kaution vereinbartes Schlüsselpfand ist ebenfalls zurückzuzahlen, wenn Kaution und Schlüsselpfand zusammen 3 Kaltmieten übersteigen.

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