Urteil Kautionsrückzahlung nach Beendigung der gewerblichen Weitervermietung und Zwangsversteigerung durch den Erwerber
Schlagworte
Kautionsrückzahlung nach Beendigung der gewerblichen Weitervermietung und Zwangsversteigerung durch den Erwerber
Leitsätze
1. Kündigt der neue Eigentümer nach Zwangsversteigerung das Mietverhältnis, ist er zur Rückzahlung einer Kaution auch dann verpflichtet, wenn sie ihm nicht ausgehändigt worden war.
2. Das gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis zunächst mit einem Zwischenvermieter (Hauptmieter) abgeschlossen worden war, in das nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Eigentümer gemäß § 565 BGB als neuer Vermieter eingetreten ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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