Urteil Kautionsrückzahlung
Schlagworte
Kautionsrückzahlung; Vermieterverzug; Zinsschaden; Fälligkeit; Überlegungsfrist
Leitsätze
1. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens, der ihm durch die verspätete Rückzahlung der Kaution entsteht.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird frühestens drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Eine frühere Fälligkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß vereinbarungsgemäß die Mietkaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig wird.
3. Die Überlegungsfrist des Vermieters, ob er die Kaution zurückzahlen will oder nicht, endet mit seiner Abrechnung über die Kaution.
4. Die Kausalität des Vermieterverzuges für den geltend gemachten Zinsschaden des Mieters setzt die Darlegung voraus, daß bestehende Kredite bei rechtzeitiger Rückzahlung der Kaution früher hätten abgelöst werden können.
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