Urteil Kaution
Schlagworte
Kaution; Mietkaution; Zurückbehaltungsrecht; Zwangsverwalter; Zwangsverwaltung
Leitsätze
1. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins, bis der Nachweis über die gesetzeskonforme Anlage der Kaution erbracht ist.
2. Das Zurückbehaltungsrecht kann jedoch nicht gegenüber dem Zwangsverwalter geltend gemacht werden.
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