Urteil Kaution


Schlagworte

Kaution; Auskunft über Anlage und Verzinsung; Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der nicht abgerechneten Betriebskostenvorschüsse; Mietermehrheit

Leitsätze

1. Einer von zwei Mietern kann allein Auskunft über Anlage und Verzinsung der Kaution verlangen, wenn der andere Mitmieter gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Vermieters erklärt, dass die Kaution allein dem klagenden Mieter zusteht.

2. Klage auf Rückzahlung der während des nicht abgerechneten Mietverhältnisses gezahlten Betriebskostenvorschüsse können dagegen nach Beendigung des Mietverhältnisses nur beide Mitmieter zusammen erheben.

(Leitsätze der Redaktion)

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