Urteil Kaufpreisanspruch


Schlagworte

Kaufpreisanspruch; Verjährung nach Kündigung

Nichtamtlicher Leitsatz

Kann die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine Kündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung des Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des § 199 BGB a. F. nicht ; die Verjährung beginnt deshalb mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a. F.), hier also nach einer Kündigung.

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