Urteil Kamin
Schlagworte
Kamin; Zentralheizung; Gemeinschaftseigentum; Teileigentum; Heizungsanlage; Instandhaltung; Sondereigentum
Leitsätze
1. Ein vom Erdgeschoß durch die oberen Stockwerke führender Kamin ist Gemeinschaftseigentum, auch wenn er nur für das Teileigentum im Erdgeschoß genutzt wird.
2. Eine zentrale Heizungsanlage, die der Versorgung einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage dient, ist gemeinschaftliches Eigentum. Grundsätzlich steht jedem Wohnungseigentümer ein Anteil an der erzeugten Wärme zu.
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