Urteil Kabelgebühren nach Wohnfläche umzulegen


Schlagworte

Kabelgebühren nach Wohnfläche umzulegen

Leitsatz

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, dürfen Kabelgebühren nur nach der Wohnfläche (und nicht nach der Zahl der Wohnungen oder der Anschlußdosen) umgelegt werden.

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