Urteil Kabelgebühren nach Wohnfläche umzulegen
Schlagworte
Kabelgebühren nach Wohnfläche umzulegen
Leitsatz
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, dürfen Kabelgebühren nur nach der Wohnfläche (und nicht nach der Zahl der Wohnungen oder der Anschlußdosen) umgelegt werden.
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