Urteil Kabelanschluß-Kosten-Klausel
Schlagworte
Kabelanschluß-Kosten-Klausel; Kabelanschluß/Anschlußzwang; Anschlußzwang/Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anschlußzwang des Mieters; Breitbandkabelnetz/Anschlußzwang des Mieters; Formularklausel/Anschluß an Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Kostentragungspflicht des Mieters durch Formularklausel; Nutzungszwang/Kabelfernsehen; Formularmietvertrag
Leitsatz
1. Eine Formularklausel, in der sich der Mieter verpflichtet, die für den Kabelfernsehanschluß in Betracht kommenden gesetzlich zugelassenen Mieterhöhungen, Zuschläge und Umlagen sowie sämtliche durch den Betrieb entstehenden Kosten anteilig zu tragen, und zwar auch dann, wenn er den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt, verstößt gegen § 9 AGBG (und im Einzelfall auch gegen § 3 AGBG).
2. Das Gleiche gilt für eine Klausel, in der der Mieter verpflichtet wird, soweit er ein Fernsehgerät betreibt, den Kabelanschluß zu nutzen.
3. Wenn überhaupt, kann für Breitbandanschlüsse die formularmäßige Verpflichtung zur Benutzung und Kostentragung nur dann als wirksam anerkannt werden, wenn der Kabelanschluß leistungsfähiger ist als die bisherige (Einzel- oder Gemeinschafts )Antenne (vgl. Sternel II 324 für Gemeinschaftsantenne).
4. Schweigen auf ein Angebot zur einverständlichen Mietvertragsänderung bedeutet noch nicht Annahme, auch wenn den Mietern für eine ausdrückliche Äußerung eine Frist gesetzt war (Medicus, AT des BGB 1982, RN 393: Der Antragende kann nicht einseitig bestimmen, daß Schweigen eine Annahmeerklärung bedeuten soll).
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