Urteil Kabelanlage nur mit Einwilligung des Eigentümers
Schlagworte
Kabelanlage nur mit Einwilligung des Eigentümers; Leitungen
Leitsatz
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.
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