Urteil Jugendwerkhof, Lebensbedingungen
Schlagworte
Jugendwerkhof, Lebensbedingungen
Leitsatz
Auch wenn nach dem vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer herausgegebenen Bericht zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR vom 26. März 2012 in den Spezialheimen der Jugendhilfe der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt war, folgt daraus nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Unterbringungsanordnung, wenn es im Rehabilitierungsverfahren keine Hinweise darauf gibt, dass der Betroffene Derartiges erleiden musste.
(Leitsatz der Redaktion)
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