Urteil Jahrzehntelanges Unterlassen der Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Jahrzehntelanges Unterlassen der Betriebskostenabrechnung; Vereinbarung von Betriebskostenvorauszahlungen als "Vorauspauschale"; konkludente Änderung von Vereinbarungen; Verwirkung; Untätigkeit

Leitsatz

1. Unterlässt es der Vermieter jahrelang (hier: mehr als zwei Jahrzehnte), über vereinbarte Betriebskosten abzurechnen, so ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen, der Vermieter habe konkludent auf die Geltendmachung der tatsächlichen Betriebskosten verzichten wollen.

2. Grundsätzlich kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Änderungsvertrag auch stillschweigend zustande kommen. Erforderlich ist dafür aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Veränderungswillen erkennen lässt. Für eine konkludente Erweiterung der Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten lässt sich aus der Sicht des Mieters die Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Wille des Vermieters entnehmen, eine Änderung des Mietvertrages herbeizuführen. Das gilt auch umgekehrt für eine Einschränkung der Umlagevereinbarung und erst recht dann, wenn das unter dem Blickwinkel eines konkludenten Änderungsangebots zu beurteilende Verhalten in einem bloßen Untätigbleiben besteht.

(Leitsätze der Redaktion)

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