Urteil Jahresfrist
Schlagworte
Jahresfrist; Berechtigtenstellung; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Verwaltungsaktrücknahme
Leitsätze (nicht amtlich)
1. Vor der Anhörung des Begünstigten, die zur Ermittlung aller für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts erheblichen Umstände erforderlich ist, beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht zu laufen.
2. Ein Bescheid, mit dem die Berechtigtenstellung gemäß § 2 Abs. 1 VermG festgestellt wird, gewährt weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat