Urteil Jahresfrist


Schlagworte

Jahresfrist; Berechtigtenstellung; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Verwaltungsaktrücknahme

Leitsätze (nicht amtlich)

1. Vor der Anhörung des Begünstigten, die zur Ermittlung aller für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts erheblichen Umstände erforderlich ist, beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht zu laufen.

2. Ein Bescheid, mit dem die Berechtigtenstellung gemäß § 2 Abs. 1 VermG festgestellt wird, gewährt weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

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