Urteil Jahresbetrag der Nettomiete als Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Jahresbetrag der Nettomiete als Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.
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