Urteil Jahresbetrag der Mieterhöhung als Streitwert auch bei mehreren Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Jahresbetrag der Mieterhöhung als Streitwert auch bei mehreren Mieterhöhungsverlangen
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert einer auf die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem Jahreswert der begehrten Erhöhung. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht nur über das vorgerichtliche, sondern auch über weitere - im Rechtsstreit nachgeholte oder nachgebesserte – Erhöhungsverlangen zu befinden hat.
2. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines auf die Erhöhung des Mietzinses nach § 558 BGB gerichteten Rechtsstreits über innerprozessuale Vorfragen des Zustimmungsanspruchs, die vorprozessual nicht im Streit standen - hier: die Vermieterstellung eines von mehreren Klägern -, erhöht dies den Vergleichswert nicht.
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