Urteil Jahresabrechnung
Schlagworte
Jahresabrechnung; Zweitbeschluß; Korrektur; Heizkostenabrechnung; Meßgerät; fehlerhaft; Defekt; Bestandskraft
Leitsätze
1. Stellt sich nach bestandskräftig beschlossener Jahresabrechnung heraus, daß den dort u. a. abgerechneten Heizkosten wegen eines fehlerhaft eingebauten Meßgerätes eine unrichtige Erfassung zu Grunde lag, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gehindert, die Jahresabrechnung im Wege des Zweitbeschlusses zu korrigieren.
2. Zur Heizkostenverteilung, wenn der tatsächliche Wärmeverbrauch wegen eines Defekts des Meßgerätes im Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß erfaßt werden konnte.
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