Urteil Jahresabrechnung


Schlagworte

Jahresabrechnung; Ergänzung; Rechnungslegung

Leitsätze

1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung um eine Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn eine solche Aufstellung gehört nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Jahresabrechnung

2. Die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung besteht grundsätzlich nur aufgrund eines Eigentümerbeschlusses gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, nicht gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer.

3. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der bestimmte Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch Sonderumlagen festlegt sowie anordnet, daß die Mehrkosten der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen sind.

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