Urteil Isolierglasfenster


Schlagworte

Isolierglasfenster; Gemeinschaftseigentum; Glasschäden; Gemeinschaftsordnung; Austausch von Glasscheiben; Schwimmbad

Leitsätze

1. Isolierglasfenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.

2. Obliegt nach der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im Bereich des Wohnungseigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer, so gilt dies auch für den Austausch trüb oder blind gewordener Glasscheiben.

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