Urteil Irrtümliche Angabe abzugspflichtiger Drittmittel


Schlagworte

Irrtümliche Angabe abzugspflichtiger Drittmittel; Fehlen von Kürzungsbeträgen; formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Erkenntnishorizont des Mieters; Zulässigkeit der Zustimmungsklage

Leitsatz

Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch veranlaßte Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, zur Veröffentlichung bestimmt; GE 2004 [11] 687).

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