Urteil Investive Veräußerung
Schlagworte
Investive Veräußerung; Investitionsvorrangbescheid; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Auflassung
Leitsätze
1. Eine Veräußerung i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 InVorG liegt bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft wie der Grundstücksveräußerung jedenfalls mit Abschluß der Auflassung vor.
2. § 11 Abs. 2 S. 1 InVorG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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