Urteil Investitionvorhaben


Schlagworte

Investitionvorhaben; Alternativinvestition; Widerspruch; aufschiebende Wirkung

Leitsätze

1. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der vorläufige Rechtsschutz bei einem Widerspruch gegen eine Entscheidung nach § 3 a VermG nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 VwGO.

2. Da eine Verfügung nach § 3 a VermG, sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bleiben, zu einem kaum korrigierbaren Vollzug der Grundbucheintragung des Investors führt, kann das Gericht, wiewohl allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, nicht aufgrund einer lediglich summarischen Überprüfung entscheiden, sondern hat die Sach- und Rechtslage - wenngleich nur mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren - umfassend zu klären.

3. In Ermangelung eines eigenen Grundstücksbegriffs im VermG/BInvG gilt der sogenannte formelle Grundstücksbegriff des BGB.

4. § 3 a VermG findet nicht nur bei der Veräußerung eines Grundbuchgrundstücks, sondern auch bei der Veräußerung eines Grundstücksteils Anwendung.

5. Der investive Zweck, Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen i. S. v. § 3 a Abs. 1 S. 2 VermG kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb aus gemieteten Räumen in ein zu erwerbendes Gebäude verlagert wird.

6. Der Verfügungsberechtigte muß ein investives Vorhaben (Alternativinvestition) des Berechtigten nur dann berücksichtigen, wenn der Berechtigte es zuvor behauptet und seine Durchführung glaubhaft gemacht hat.

7. Glaubhaft gemacht ist ein Vorhaben in analoger Anwendung von § 294 ZPO, wenn es den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermittelt.

8. Die Frage, ob die Durchführung eines Vorhabens glaubhaft gemacht ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

9. Die Durchführung einer Alternativinvestition ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn das behauptete Vorhaben in baulicher Hinsicht durch Bauvorlagen und in finanzieller Hinsicht durch einen Investitionsplan sowie die Angabe der Finanzierungsquellen hinreichend konkretisiert ist.

10. Ein Beschluß, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid nach § 3 a VermG begehrt, ist gemäß § 5 Abs. 2 BInvG unanfechtbar.

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