Urteil Investitionsvorrangbescheid


Schlagworte

Investitionsvorrangbescheid; Widerspruchsbefugnis; Antragsbefugnis; Verfügungsbeschränkung

Leitsätze

1. Wem beim Widerspruch gegen einen Investitionsvorrangbescheid die Widerspruchsbefugnis fehlt, dem fehlt beim Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches die Antragsbefugnis.

2. Der Adressat eines Investitionsvorrangbescheids ist dann nicht widerspruchsbefugt, wenn seine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung ausgelöst hat.

3. Ein unzulässiger oder offensichtlich unbegründet erscheinender Antrag auf Rückübertragung löst keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung aus.

4. Eine "Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche", die auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks über die Bebauung und Nutzung dieses Grundstücks gerichtet ist (Organisationsvertrag, Nutzungsvertrag), stellt ihrer wahren Rechtsnatur nach nicht einen vermögensrechtlichen Antrag auf Rückübertragung, sondern einen vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als unstatthaft zu behandelnden Antrag dar, der keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung auslöst.

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