Urteil Investitionsvorrangbescheid


Schlagworte

Investitionsvorrangbescheid; subjektiv öffentliches Recht; Rechtsverletzung durch Rücknahme des Investitionsvorrangbescheides

Leitsatz

Grundsätzlich verleiht der Investitionsvorrangbescheid dem Investor kein subjektiv öffentliches Recht, auf das er sich berufen kann. Dies ist jedoch anders. wenn aufgrund des Bescheides bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, da unter Eigentum im Sinne des Art. 14 GG auch Ansprüche aus einem abgeschlossenen Vertrag fallen und dieser Anspruch durch die Rücknahme des Investitionsvorrangbescheides gemäß § 48 VwVfG, § 12 Abs. 3 InVorG beeinträchtigt wurden.

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