Urteil Investitionsvorrangbescheid
Schlagworte
Investitionsvorrangbescheid; Fristverlängerung; Streitwertbegrenzung
Leitsatz
Die Streitwertbegrenzung gemäß § 13 Abs. 3 GKG gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorrangesetz entsprechend.
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