Urteil Investitionsbescheinigung


Schlagworte

Investitionsbescheinigung; Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Vorhabensänderung

Leitsätze

Wird eine nach dem Investitionsgesetz oder nach § 3 a VermG erteilte Investitionsbescheinigung nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes aufgehoben, richten sich die Rechtsfolgen der Aufhebung nach § 12 Abs. 3 InVorG.

Ist in derartigen Fällen der Investor Eigentümer des anmeldebelasteten Vermögenswertes geworden, so kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage des Berechtigten gegen die Investitionsbescheinigung allenfalls unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG entfallen.

Verändert der Investor sein Vorhaben vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens wesentlich, ist für das geänderte Konzept ein erneutes Investitionsvorrangverfahren unter Beteiligung des Anmelders durchzuführen.

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