Urteil Investitionsbescheinigung
Schlagworte
Investitionsbescheinigung; Investitionsvorrangbescheid; Verfügungsberechtigter; Rückübertragungsberechtigter; Privatperson
Leitsatz
Ein Anspruch auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach § 21 Abs. 1 S. 2 InvorG besteht nicht, wenn der Verfügungsberechtigte eine Privatperson ist und er an den Rückübertragungsberechtigten nicht veräußern will.
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