Urteil Investitionen der Baudirektion Hauptstadt Berlin für VEB KWV Berlin-Mitte


Schlagworte

Investitionen der Baudirektion Hauptstadt Berlin für VEB KWV Berlin-Mitte; Auslegung ausgelaufenen DDR-Rechts; Rechtsbeziehungen zwischen Wirtschaftseinheiten der DDR; Notwendigkeit des Vertragsabschlusses zur Durchführung von Investitionen

Leitsätze

1. Die Anwendung und Auslegung des beim Beitritt ausgelaufenen DDR-Rechts bleibt grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten.

2. Wirtschaftseinheiten der DDR, also beispielsweise volkseigene Betriebe oder andere Betriebe und Einrichtungen konnten - obwohl es sich um Untergliederungen des sozialistischen Staates handelte - zueinander in rechtliche Beziehung treten und daher auch Beteiligte eines Rechtsverhältnisses sein, aus dem sich wechselseitige vertragliche, aber auch gesetzliche Ansprüche wie solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder solche bereicherungsrechtlicher Natur ergeben konnten.

3. Die Anwendung der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23. Mai 1985 (GBl. I S. 197) entband nicht von der Pflicht, nach § 9 des Vertragsgesetzes einen Vertrag zur Durchführung der Investitionen abzuschließen.

(Leitsätze der Redaktion)

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