Urteil Instandsetzungspflicht des Wasserversorgers für Hausanschluss
Schlagworte
Instandsetzungspflicht des Wasserversorgers für Hausanschluss; Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage; Anschlussverschraubungen; Zwischenstücke; Absperrventile; Wasserzählerbügel; Wasserzähler; Kundenanlage; neue Länder; Hauptabsperrvorrichtung; Herstellung; Unterhaltung; Erneuerung; Änderung; Abtrennung; Wasserversorgungsbedingungen der DDR; Hausanschlüsse für Wasser im Beitrittsgebiet; keine Fortgeltung der Instandsetzungsregelungen der früheren DDR ohne Vereinbarung
Leitsätze
1. Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b EinigVtr.
2. Von § 10 AVBWasserV abweichende Regelungen, wonach nicht der Wasserversorger, sondern der Grundstückseigentümer für die Instandsetzung des Hausanschlusses verantwortlich ist, sind im Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag nur dann wirksam, wenn sie am 3. Oktober 1990 vereinbart waren. (2. Leitsatz von der Redaktion)
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