Urteil Instandsetzungsanspruch
Schlagworte
Instandsetzungsanspruch; Mängelbeseitigungsanspruch; Gewährleistungsausschluss; Rügeverzicht; vorbehaltlose Annahme; Verschleißmängel
Leitsätze
1. Auch der Instandsetzungsanspruch gem. § 536 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die mangelhafte Sache ohne Vorbehalt annimmt und den Mangel nicht rügt.
2. Soweit es sich um Verschleißmängel handelt, die erst nach längerer Zeit auftreten, ist davon auszugehen, daß der Mieter den Mangel kennt. Rügt er den offenbar seit längerer Zeit während des Mietverhältnisses bestehenden Mangel nicht, so ist er mit Instandsetzungsansprüchen ausgeschlossen.
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