Urteil Instandsetzung
Schlagworte
Instandsetzung; Übergabeprotokoll; Schönheitsreparaturen; Fristenplan; Wohnungsübergabe; Schuldanerkenntnis
Leitsätze
1. Die formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn sie ihn zur Renovierung "spätestens" alle zwei Jahre (Naßräume) bzw. fünf Jahre (übrige Räume) verpflichtet.
2. Die in ein Übergabeprotokoll aufgenommene Verpflichtung, bestimmte Arbeiten bis zum Mietende auszuführen, gilt unabhängig von einer Regelung im Mietvertrag. Darüber hinausgehende Arbeiten kann der Vermieter nicht verlangen.
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