Urteil Instandhaltungszuschlag, Betriebskostenzuschlag/Mischobjekt
Schlagworte
Instandhaltungszuschlag, Betriebskostenzuschlag/Mischobjekt; Wohnwertzuschlag; Instandhaltungszuschlag/mangelhafter Treppenanstrich; Instandhaltungskosten/Einbeziehung bereits verauslagter Kosten; Instandhaltungszuschlag/Geltendmachung; Instandhaltungszuschlag/Erläuterung und Berechnung; Grundmietenerhöhung/Ausschluß bei mangelhaftem Treppenhausanstrich; Treppenhausanstrich/mangelhafter als Ausschlußgrund für Grundmietenerhöhung; Betriebskostenzuschlag/Mischobjekt; Mischobjekt/Betriebskostenzuschlag; Gewerberaum/Aussonderung von Mehrkosten bei Betriebskostenzuschlag; Mehrkosten für Gewerberaum/Aussonderung bei Betriebskostenzuschlag
Leitsatz
1. Das teilweise Fehlen des Anstriches im Treppenhaus (im Bereich der neuverlegten Steigeleitung) führt zum Ausschluß der allgemeinen Grundmieterhöhung.
2. Ende eines Kalenderjahres in Auftrag gegebene und bereits verauslagte Instandhaltungskosten sind auch dann für dasselbe Kalenderjahr ansetzbar, wenn die Arbeiten bei Zugang der Erhöhungserklärung noch nicht abgeschlossen sind.
3. Die Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages erfordert, daß erkennbar ist, für welche Art von Instandhaltungsmaßnahmen der Vermieter an welchen Teilen der Mietsache, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt welche Beträge an welche Handwerksfirmen gezahlt hat.
4. Gehören zur Wirtschaftseinheit Geschäftsräume, muß der Vermieter darlegen und beweisen, daß er bei der Erhebung des Betriebskostenzuschlages außergewöhnliche Mehrkosten der Geschäftsräume diesen zugerechnet hat.
5. Gegen die Erhebung des Wohnwertzuschlages bestehen nach gefestigter Rechtsprechung der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin keine Bedenken.
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