Urteil Instandhaltungszuschlag (Altbau), Wohnwertzuschlag


Schlagworte

Instandhaltungszuschlag (Altbau), Wohnwertzuschlag; Grundmietenerhöhung - Geltendmachung bei Ausschlußgründen gem. § 3 Abs. 3 XII. BMG; Grundmietenerhöhung - Darlegung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung; Mieterhöhungserklärung - Darlegung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten; Instandhaltungszuschlag (Altbau); Wohnwertzuschlag

Leitsatz

Liegen Ausschlußgründe gem. § 3 Abs. 3 XII. BMG vor, muß bereits in der Mieterhöhungserklärung, mit der die Grundmietenerhöhung geltend gemacht wird, dargelegt werden, daß der Vermieter im vorangegangenen Kalenderjahr Kosten in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Pauschalansätze für Instandhaltung und Instandsetzung aufgewendet hat.

§ 1 Abs. 2 der 1. VO über Mieterhöhungen nach dem XII. BMG ist mangels wirksamer Ermächtigungsnorm rechtswidrig.

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