Urteil Instandhaltungszuschlag (Altbau), Betriebskostenzuschlag (Altbau)
Schlagworte
Instandhaltungszuschlag (Altbau), Betriebskostenzuschlag (Altbau); Instandhaltungszuschlag (Altbau); Grundmietenerhöhung - Darlegung der Instandhaltungskosten; Mieterhöhungserklärung - bei Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages; Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Betriebsmehrkosten - neu entstandene im Altbau; Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene im Altbau; Risikoversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Versicherung - Abwälzung als Betriebskosten im Altbau
Leitsatz
1. Der Nachweis der Instandhaltungskosten i.S.d. § 3 Abs. 1 XII. BMG ist als nicht erbracht anzusehen, wenn in den Instandhaltungskosten Schönheitsreparaturen für einzelne Wohnungen enthalten sind.
2. Die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung sind getrennt nach Wohn- und Gewerbeflächen aufzuteilen.
Die durch den Neuabschluß einer Risikoversicherung für einen preisgebundenen Altbau entstanden sind als Betriebsmehrkosten umlegbar.
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