Urteil Insolvenzverfahren nach englischem Recht keine Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung


Schlagworte

Insolvenzverfahren nach englischem Recht keine Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung; Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht

Leitsätze

1. Die Anerkennung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Ausland setzt eine funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen voraus.

2. Das ist im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vom Schuldner darzulegen (hier für Insolvenzverfahren nach englischem Recht verneint); bis dahin kommt eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

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