Urteil Insolvenzverfahren
Schlagworte
Insolvenzverfahren; Vollstreckungsgefahr; Suizidgefahr
Leitsatz
Der Schuldner ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.
(Leitsatz der Redaktion)
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