Urteil Ins Eigentum des Vermieters übergegangene Mietereinbauten
Schlagworte
Ins Eigentum des Vermieters übergegangene Mietereinbauten
Leitsätze
1. Sind Herd und Spüle durch Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien in das Eigentum des Mieters übergegangen, sind diese Merkmale bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht zugunsten des Vermieters zu berücksichtigen.
2. Eine nur durch das Wohnzimmer betretbare Küche mit Durchreiche ist kein Negativmerkmal nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel („schlechter Schnitt/gefangenes Zimmer“), sondern entspricht einer modernen Grundrissgestaltung.
(Leitsätze der Redaktion)
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