Urteil Inhaber und Unterhaltungsverpflichteter eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung


Schlagworte

Inhaber und Unterhaltungsverpflichteter eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung; Wasserrohrbruch; Wasserleitung auf Privatgrundstücken; Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse; Bruch der Anschlussleitung; Ersatz der Reparaturkosten; Hausanschluss; Verteilungsnetz

Leitsätze

a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.

b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.

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