Urteil Ingenieurleistungen für Anlagengruppe
Schlagworte
Ingenieurleistungen für Anlagengruppe; Vergütung nach HOAI bei Anlagengruppe
Leitsätze
a) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden.
b) Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe un-abhängig voneinander funktionieren und selbständig an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden.
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