Urteil Informationspflicht des WE-Verwalters
Schlagworte
Informationspflicht des WE-Verwalters
Leitsatz
§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG ist dahin gehend auszulegen, dass eine entsprechende Informationspflicht des Verwalters nur dann besteht, wenn den Wohnungseigentümern ein gesteigertes Informationsbedürfnis zukommt. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn sie am Verfahren beteiligt sind, oder dies für sie möglich wäre. Es besteht dagegen nicht bei Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegen einzelne Wohnungseigentümer.
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