Urteil Informationspflicht der Behörde
Schlagworte
Informationspflicht der Behörde; Amtspflicht des ARoV; Restitutionsverfahren; Amtshaftung; Rückgabeantrag; Unterlassungsgebot
Leitsatz
Die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VermG, den Verfügungsberechtigten über die Stellung eines Rückgabeantrags nach § 30 VermG zu informieren, besteht in einem Fall, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung der Vermögenswert bereits wirksam veräußert ist und anstelle einer Rückübertragung nur noch ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in Betracht kommt, nicht als drittgerichtete Amtspflicht, sondern hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 -, BGHZ 143, 18 und vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 -, WM 2005, 618).
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