Urteil Informationsfreiheit
Schlagworte
Informationsfreiheit; Ausländer; Parabolantenne; Grundrechtsverletzung; Rechtskraft; Normanwendung
Leitsätze
1. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 GG geschützten lnformationsfreiheit eines dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländers wird nur ungenügend Rechnung getragen, wenn ein Fachgericht bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Anbringung einer Parabolantenne den Eigentümerinteressen eines Vermieters den Vorrang gibt, ohne gleichzeitig anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen (vgl. BVerfGE 90, 27 [37]).
2. Beruht die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung deshalb nicht auf der festgestellten Grundrechtsverletzung, weil sich eine selbständige weitere Begründung als tragfähig erweist, so kann eine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben (hier: verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auffassung, eine im vorangegangenen Klageverfahren in Rechtskraft erwachsene Entscheidung entfalte im Rahmen der materiellen Rechtskraft präjudizierende Wirkung, vgl. BVerfGE 47, 146 [161]).
3. Läßt schon eine nachträglich ergangene Entscheidung des BVerfG, die eine Norm oder Normanwendung für nichtig bzw. für verfassungswidrig erklärt, die Rechtskraft anderer als strafgerichtlicher Entscheidungen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 263 [265]) unberührt, so können vorher ergangene Entscheidungen den Eintritt der Rechtskraft erst recht nicht hindern.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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